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4A_189/2024: Art. 103a VVG ist auch auf das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG anwendbar (amtl. Publ.)
4A_189/2024: Art. 103a VVG ist auch auf das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG anwendbar (amtl. Publ.)
von Stéphanie Oneyser am 25. April 2025
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_189/2024 vom 27. Januar 2025 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob Art. 103a VVG, der gemäss Wortlaut das Übergangsrecht für «Verträge» regelt, auch auf das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Art. 60 Abs. 1bis VVG) anwendbar ist, wenn der Versicherungsvertrag zwischen dem (mutmasslichen) Haftpflichtigen und dem Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen wurde.
Das Bundesgericht legte Art. 103a VVG aus und kam zum Schluss, dass die Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 eine abschliessende Regelung enthält, was dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht (E. 2.4.7).
Daraus folgt, so das Bundesgericht, dass Art. 103a VVG das direkte Forderungsrecht gemäss Art. 60 Abs. 1bis VVG auch erfasst. Folglich steht dem Geschädigten kein direktes Forderungsrecht zu, wenn der in Frage stehende Vertrag vor dem Inkrafttreten von Art. 60 Abs. 1bis VVG abgeschlossen wurde (E. 2.4.8):
«Das bedeutet im zu beurteilenden Fall, dass auf den vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin einzig die in Art. 103a VVG aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar sind. Eine Rückwirkung weiterer Bestimmungen des neuen Rechts — so insbesondere betreffend das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG — ist gesetzlich ausgeschlossen. Angesichts der spezialgesetzlichen Übergangsregelung in Art. 103a VVG sind die allgemeinen Regeln zum Übergangsrecht gemäss SchlT ZGB nicht anwendbar. Den auf Art. 2 f. SchlT ZGB gestützten Vorbringen in der Beschwerde ist daher die Grundlage entzogen.»
Insbesondere setzte sich das Bundesgericht mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, dass der Zweck der Teilrevision, namentlich die Verbesserung der Position des Versicherungsnehmers, für die direkte Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 1bis VVG spreche (E. 2.4.6):
«[M]it der erfolgten Teilrevision des VVG [sollte] insgesamt hauptsächlich die Position des Versicherungsnehmers verbessert werden (…). Das Argument der Beschwerdeführerin, der Zweck des direkten Forderungsrechts erfordere übergangsrechtlich, dass dieses sofort anwendbar sei, überzeugt daher nicht. Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, das direkte Forderungsrecht (Art. 60 Abs. 1bis VVG) rückwirkend gelten zu lassen, während die dem Schutz des Versicherungsnehmers dienenden (neuen) vertragsrechtlichen Bestimmungen — mit Ausnahme der ausdrücklich aufgeführten — für bereits bestehende Versicherungsverträge nach Art. 103a VVG nicht anwendbar wären. Der mit der Teilrevision beabsichtigte Schutzgedanke vermag eine übergangsrechtlich unterschiedliche Behandlung von geschädigten Dritten und Versicherungsnehmern nicht zu rechtfertigen, sondern spricht im Gegenteil für deren einheitliche Behandlung (…). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bedingungen, unter denen das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet wird, durch Vertrag und Gesetz festgelegt werden, und die Prämie als Gegenleistung durch das daraus folgende Risiko des Versicherers bestimmt wird. Neben den unmittelbar versicherungsvertragsrechtlichen Bestimmungen kann dabei auch das Risiko einer direkten Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten (Art. 60 Abs. 1bis VVG) oder die Wahrscheinlichkeit einer Schadloshaltung im Regress (Art. 95c VVG) einen Einfluss auf die Prämienkalkulation haben (…). Auch dies spricht gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene strikte Trennung zwischen unmittelbar versicherungsvertraglichen Bestimmungen des VVG und solchen mit Bezugspunkten zu Drittparteien im Rahmen des Übergangsrechts.»
1C_170/2024: Entscheidkompetenz der Gemeinde bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone (amtl. Publ.)
1C_170/2024: Entscheidkompetenz der Gemeinde bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone (amtl. Publ.)
von Jamie Lee Mancini am 14. April 2025
Im Entscheid 1C_170/2024 vom 5. März 2025 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob eine Gemeinde selbständig – gestützt auf eine kantonalrechtliche Grundlage – über Baugesuche ausserhalb der Bauzone entscheiden kann.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle in der Gemeinde Zizers. Auf der Parzelle plante er die Errichtung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes. Die Baukommission der Gemeinde Zizers wies das Baugesuch vom 5. August 2022 mit Bauentscheid vom 23. August 2022 ab und verweigerte die Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) des Kantons Graubünden. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Januar 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Streitig und zu prüfen war, ob die im Bündner Recht bestehende Regelung in Art. 87 Abs. 3 KRG/GR mit Art. 25 Abs. 2 RPG vereinbar ist. Nach dieser kantonalen Bestimmung kann die Gemeinde ein Baugesuch für Bauten ausserhalb der Bauzone («BAB-Baugesuch») von sich aus wegen fehlender Zonenkonformität und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abweisen, mithin im Sinne einer Vortriage bzw. ‑selektion nur die aus ihrer Sicht bewilligungsfähigen Vorhaben der kantonalen Behörde übermitteln.
Nach dem Bundesgericht erscheint der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 RPG klar: Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, bedürften sämtliche Baugesuche ausserhalb der Bauzone eines kantonalen Entscheids, unabhängig davon, ob die kommunale Baubehörde einen positiven oder negativen Antrag stellt (E. 3.1).
Diese Auslegung steht, so das Bundesgericht, im Einklang mit dem Hauptzweck von Art. 25 Abs. 2 RPG. Der Hauptzweck bestehe darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung von Ausnahmegesuchen innerhalb des Kantonsgebiets sicherzustellen. Überdies soll über die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit eine fachlich kompetente, von Pressionen und persönlichen Abhängigkeiten unabhängige Behörde entscheiden. Aus diesen Gründen sollen sämtliche Gesuche bei einer übergeordneten Behörde mit entsprechender Eigenständigkeit und entsprechendem Überblick zusammenlaufen (vgl. BGE 128 I 254 E. 3.5 mit Hinweisen).
Das Vorgehen der Gemeinde erwiese sich aus diesen Gründen nicht als bundesrechtskonform: Die kantonale Fachstelle (ARE/GR) ist zwar im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zunächst ins Verfahren miteinbezogen worden; die Gemeinde hat aber letztlich dennoch selbstständig über die Abweisung des Baugesuchs entschieden. Diese Praxis, die kantonale Behörde zwar im Sinne einer unverbindlichen vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 KRVO/GR beizuziehen, es aber letztlich (alleine) der Gemeinde zu überlassen, das Ausnahmegesuch — auch entgegen der vorläufigen kantonalen Einschätzung — von sich aus abzuweisen, ist, so das Bundesgericht, nicht bundesrechtskonform. Damit werde weder der kantonalen Entscheidzuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 RPG) noch dem Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) Rechnung getragen (E. 4.2). Der zu beurteilende Fall zeige exemplarisch, wie unkoordiniert das Verfahren abgelaufen sei. Das von der Vorinstanz geschützte Vorgehen der Gemeinde, ohne jede inhaltliche Abstimmung mit der kantonalen Fachstelle einen negativen Bauentscheid zu fällen, verstosse damit auch gegen das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (vgl. hierzu: Entscheid Chrüzlen BGE 116 Ib 50 E. 4b).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Zizers zurück.
6B_525/2024: Verletzung des Selbstbelastungsprivilegs durch polizeiliche Erfragung des Gerätesperrcodes (amtl. Publ.)
6B_525/2024: Verletzung des Selbstbelastungsprivilegs durch polizeiliche Erfragung des Gerätesperrcodes (amtl. Publ.)
von David Meirich am 13. April 2025
Im Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwertbarkeit einer polizeilichen Erfragung des Entsperrcodes zum Zugriff auf das Mobiltelefon eines Beschuldigten.
Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz “nemo tenetur se ipsum accusare” ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf diesen Grundsatz können Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden, den Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (E. 2.4.2).
Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: (a.) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b.) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; (c.) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; sowie (d.) sie eine Übersetzung verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; E. 2.4.3).
Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der in diesem Sinne nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (E. 2.4.4).
Die Hinweispflicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO gilt für die erste formelle, protokollierte Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. StPO. Informelle polizeiliche Befragungen (z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort) fallen nicht darunter. Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald indes die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (E. 2.4.5).
Durch das Instrument der informellen Befragung dürfen die Garantien von Art. 158 StPO nicht unterlaufen werden. Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Entscheidend ist demnach, ob die Äusserung von einer Strafverfolgungsbehörde provoziert wurde oder nicht. Falls dies zu bejahen ist, ist eine Einvernahmesituation nur dann zu verneinen, wenn die Fragen einzig der Klärung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt oder nicht. Bei nicht provozierten Spontanäusserungen ist eine Einvernahmesituation mit Belehrungspflicht dann zu verneinen, wenn durch diese der Tatverdacht erst begründet wird, was allerdings wegen der erhöhten Drucksituation nicht gilt, wenn die Spontanäusserung im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolgt. Die Begründung für eine so verstandene erste Einvernahme liegt darin, dass sämtliche Angaben einer materiell als Beschuldigte zu betrachtenden Person nur dann verwertbar sein dürfen, wenn diese die Angaben in Kenntnis der ihr zustehenden Rechte macht, insbesondere ihres Mitwirkungsverweigerungsrechts (E. 2.4.5).
Der Schutzgedanke des “nemo-tenetur”-Grundsatzes, der auch den “Miranda Warning” zugrunde liegt, liegt darin, dass auf das Selbstbelastungsprivileg gültig nur verzichten kann, wer zuvor darüber informiert wurde, dass er Träger dieses Rechts ist und wenn sichergestellt ist, dass er diese Belehrung auch verstanden hat. Das muss umso mehr gelten, wenn die Angaben der beschuldigten Person in irgendeiner Form Eingang in die Strafakte finden, sei es nun als Protokolle, Aktennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dabei spielt es auch keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person diese Angaben macht, sei dies z.B. im Polizeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu einem Augenschein oder anlässlich einer Hausdurchsuchung. Die Strafverfolgungsbehörden müssen eine Person als beschuldigte Person nach den Art. 157 ff. StPO einvernehmen und nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehren, wenn sich der Tatverdacht gegen sie soweit verdichtet hat, dass sie ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung kann bereits im Frühstadium eines Verfahrens bei den allerersten Abklärungen erfüllt sein, falls eine Person auf Anhieb ernstlich tatverdächtig ist, weil die äusseren Umstände für sich sprechen.
Die Strafverfolgungsbehörden überschreiten daher ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie trotz eines konkreten Tatverdachts nicht zu einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme der verdächtigten Person mit vorheriger Rechtsbelehrung übergehen. Verfahrensrechtlich liegt in solchen Fällen eine “erste Einvernahme der beschuldigten Person” vor, bei der unter Missachtung der Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO gemachte Aussagen nach Abs. 2 unverwertbar sind (E. 2.4.5). Im Fall einer Einvernahme mittels informeller Erfragung des PIN-Codes zur Durchsuchung des Mobiltelefons eines Beschuldigten (und damit bei bereits bestehendem Tatverdacht) — ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO — ist demnach gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Die Erhebung des Entsperrcodes begründet eine unzulässige Aushöhlung des “nemo tenetur”-Grundsatzes. Die Unverwertbarkeit gilt in diesem Rahmen absolut (Art. 141 Abs. 1 StPO; E. 2.5.1).
1C_126/2024: Wirkung einer befristeten Baubewilligung
1C_126/2024: Wirkung einer befristeten Baubewilligung
von Jamie Lee Mancini am 10. April 2025
Im Entscheid 1C_126/2024 behandelt das Bundesgericht die Wirkung einer befristeten Baubewilligung.
Die Beschwerdegegnerin betreibt in einem Industriegebäude einen Showroom für Lampen und Leuchten. Der Showroom war zuvor als Lagerraum genutzt worden. Im Herbst 2020 stelle die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch für die Nutzungserweiterung ihres Verkaufslokals zur Durchführung von Veranstaltungen. Im Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ein korrigiertes (definitives) Gesuch nach. Gegen das Baugesuch legte der Beschwerdeführer Einsprache ein, die von der Baubewilligungskommission der Stadt St. Gallen abgewiesen wurde. Nach abgewiesenem Rekurs und abgewiesener Beschwerde des Beschwerdeführers gelangte dieser an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Baubewilligung vom 27. Juni 2017, welche der Beschwerdegegnerin die Umnutzung der Lagerhalle in einen Showroom gestattet hatte, auf fünf Jahre befristet gewesen sei: Die im damaligen Baubewilligungsverfahren verwendete Kurzbeschreibung der Beschwerdegegnerin habe gelautet: «Bisherige Nutzung: Lager. Künftige Nutzung: Showroom für Lampen und Leuchten […], befristet für 5 Jahre». Die Pläne, die dem Baugesuch beigefügt worden seien, wären zudem mit «ZWISCHENNUTZUNG» beschrieben gewesen. Dritte hätten, so das Bundesgericht, angesichts dieser Tatsachen nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die neue Nutzung nur für eine befristete Dauer von fünf Jahren vorgesehen war. Dass die Baubewilligung unbefristet erteilt worden war, ändere daran nichts. Beantrage die Bauherrschaft eine lediglich befristete Nutzungsänderung, so beschränke sich auch die in der Folge erteilte Baubewilligung auf eine solche befristete Nutzungsänderung (E. 2.2).
Die im Juni 2021 beantragte Umnutzung hätte daher unter der Prämisse, dass die Baubewilligung vom 27. Juni 2017 nur für eine fünfjährige Nutzungsdauer erteilt worden war, beurteilt werden müssen. Die Beschwerde wurde entsprechend gutgeheissen.
1C_713/2024: Massgebender Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung nach VwVG; Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerde (amtl. Publ.)
1C_713/2024: Massgebender Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung nach VwVG; Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerde (amtl. Publ.)
von Patricia Meier am 31. März 2025
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 aus dem Bereich des öffentlichen Personalrechts befasste sich das Bundesgericht mit der Frage des Fristbeginns für das Rechtsmittel, wenn die relevante anfechtbare Verfügung sowohl der Partei persönlich als auch deren Rechtsvertretung zugestellt wird und die Partei selbst diese zeitlich vorher in Empfang nimmt und ihrer Rechtsvertretung übermittelt.
Im angefochtenen Urteil ging es um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; Beschwerdegegnerin) vorgenommene Lohnkürzung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einer beim BSV angestellten Juristin (Beschwerdeführerin).
Strittig war vor Bundesgericht, ob die gegen die Verfügung des BSV erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht verspätet eingereicht worden war (E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht vertrat diese Auffassung und war demnach nicht auf die Beschwerde eingetreten. Begründet habe dies das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die Beschwerdeführerin die ihr persönlich zugestellte Verfügung in Empfang genommen und diese zwei Tage später ihrer Rechtsvertreterin per E‑Mail übermittelt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verfügung im Machtbereich der Rechtsvertreterin und damit dieser eröffnet gewesen, weshalb die Beschwerde verspätet gewesen sei (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin führte dagegen an, dass die korrekte Eröffnung der Verfügung an die Rechtsvertreterin, welche erst drei Tage nach der Übermittlung der Verfügung per E‑Mail erfolgte, für den Fristbeginn massgebend sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei (E. 3.2).
Das Bundesgericht führte zum Fristbeginn in seinen Erwägungen aus, dass eine Frist, die sich nach Tagen berechne und einer Mitteilung an die Parteien bedürfe, am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginne (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Behörde eröffne Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und diese entfalte ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (E. 4.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte die Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin gelange und sie demzufolge von ihr Kenntnis nehmen könne. Allerdings genüge dies nicht, wenn besondere Zustellvorschriften bestünden (wie z.B. gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO; m.w.Verw. E. 4.1).
Sei eine Partei ordnungsgemäss vertreten, so das Bundesgericht, habe die verfügende Behörde Mitteilungen und Verfügungen der bevollmächtigten Person zuzustellen (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Diese Bestimmung sei nicht bloss eine Ordnungsvorschrift. Sie diene der Rechtssicherheit, um klarzustellen, an wen Mitteilungen zu erfolgen haben und welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (E. 4.2). Die Regel, wonach Mitteilungen bei bestehender Rechtsvertretung ausschliesslich an ebendiese zugestellt werden, sei auch in Art. 137 ZPO und Art. 87 Abs. 3 StPO enthalten (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingende Normen; m.w.Verw. E. 4.2).
Weiter, so das Bundesgericht, stelle die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre Rechtsvertretung eine mangelhafte Eröffnung dar (E. 4.3). Dies bedeute indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfange zu laufen. Zwar dürften einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könne, könne sich jedoch nicht darauf berufen. Die Rechtsmittelfrist beginne somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sei (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem Eröffnungsmangel habe, müsse sie innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (E. 4.3).
Werde die Verfügung sowohl der Partei selbst wie auch ihrer Rechtsvertretung zugestellt, sei gemäss Lehre einzig der Zeitpunkt der Eröffnung an die Rechtsvertretung massgebend für die Auslösung der Beschwerdefrist (E. 4.4).
Gemäss Bundesgericht habe vorliegend das BSV die betreffende Verfügung gleichzeitig der Beschwerdeführerin persönlich und ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit eingeschriebener Post zugestellt, womit es Art. 11 Abs. 3 VwVG korrekt angewandt habe (E. 5.1). Was den zeitlichen Ablauf beträfe, erwog das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die Verfügung am Samstag, 25. Mai 2024 entgegen genommen und am Montag, 27. Mai 2024 ihrer Rechtsvertreterin per E‑Mail übermittelt habe. Die Rechtsvertreterin ihrerseits habe die an sie selbst adressierte Verfügung am Donnerstag, 30. Mai 2024 in Empfang genommen. Bei dieser Sachlage stelle die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das fristauslösende Ereignis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung gleichzeitig auch noch der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden sei.
Weiter erwog das Bundesgericht, dass Art. 11 Abs. 3 VwVG genau dazu diene, im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen, welche die für einen Fristenlauf massgebende Mitteilung sein soll. Sei eine eine gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung der Verfügung an die Rechtsvertretung erfolgt, sei eine zusätzliche — vorgängige oder nachträgliche — Zustellung an die Partei nicht relevant, um die Beschwerdefrist zu bestimmen. Die Auffassung der Vorinstanz, das fristauslösende Ereignis bereits in der Übermittlung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin an ihre Rechtsvertreterin per E‑Mail zu sehen, würde gemäss Bundesgericht die durch obgenannte Bestimmung etablierte Rechtssicherheit in Frage stellen und letztlich diesen Zweck vereiteln (E. 5.1).
Die Beschwerdefrist habe somit am 31. Mai 2024 zu laufen begonnen und am Samstag, 29. Juni 2024, bzw. am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG), geendet. Somit habe die Beschwerdefrist am Montag, 1. Juli 2024 geendet und die Beschwerde an die Vorinstanz sei entgegen deren Auffassung fristgerecht eingereicht worden (E. 5.1).
Selbst wenn man wie die Vorinstanz davon ausgehen würde, dass die Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin relevant und diese mangelhaft erfolgt sei, käme man zum gleichen Ergebnis, erwog das Bundesgericht weiter: Zwar habe die Rechtsvertreterin die betreffende Verfügung von ihrer Klientin per E‑Mail am 27. Mai 2024 erhalten und somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung gehabt. Da die Rechtsvertreterin der Verfügung aber habe entnehmen können, dass diese ohnehin auch an sie selbst und zwar ebenfalls per eingeschriebenem Brief versendet worden sei und somit eine gesetzeskonforme Eröffnung in Aussicht stand, habe für sie folglich keine Veranlassung bestanden, sich beim BSV zu melden, um eine mängelfreie Zustellung zu verlangen. Bei dieser Sachlage habe sie sich ohne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdeinstanz bei der Fristberechnung auf die gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung abstellen würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Rechtsvertreterin noch weitere drei Tage zuwartete, bevor sie das an sie adressierte Exemplar der Verfügung in Empfang nahm, da keine Verpflichtung bestehe, eine eingeschriebene Sendung vor dem letzten Tag abzuholen (E. 5.2).
Zusammengefasst, schloss das Bundesgericht, habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten sei (E. 5.3). Demnach hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen und, gegebenenfalls, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück (E. 6.).
6B_565/2022: Geldwäscherei durch Zurverfügungstellen eigener Konten
6B_565/2022: Geldwäscherei durch Zurverfügungstellen eigener Konten
von David Meirich am 30. März 2025
Im Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 setzte sich das Bundesgericht mit dem Fall eines sog. Money Mule auseinander. Dabei war unter anderem zu beurteilen, ob das Zurverfügungstellen der Konten an eine Drittperson und das Empfangen darauf überwiesener, betrügerisch erlangter Gelder Geldwäschereihandlungen darstellen.
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (E. 1.2.1).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf verbrecherisch erlangte Vermögenswerte zu vereiteln. Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des paper trail, d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (E. 1.2.1).
Die Tathandlung des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (als Verbrechen) besteht darin, dass der Täter durch arglistiges Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen bei einem Dritten einen Irrtum hervorruft oder verstärkt und diesen dadurch zu einer Vermögensdisposition bestimmt, mit der er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (E. 1.4.1). Der Betrug muss in jedem Fall derart fortgeschritten zu sein, als dass damit als Vortat (zur Geldwäscherei) Vermögenswerte generiert worden sind. Erst dann können Einziehungs‑, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen bezüglich aus deliktischen Tätigkeiten herrührende Vermögenswerte überhaupt bestehen, die mit einer Geldwäschereihandlung vereitelt werden könnten (E. 1.4.2).
Mit dem Eingang der Gelder auf den Konten des Money Mule entstehen die illegalen Vermögenswerte demnach unter Umständen erst. Dass der Überweisungsbetrag (technisch betrachtet) zuerst auf dem Belastungskonto abgebucht wird, bevor er auf dem Begünstigtenkonto gutgeschrieben werden kann, ändert daran nichts. Hinsichtlich dem Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder fehlt es folglich an illegalen Vermögenswerten, die zum Zeitpunkt des Tathandelns bereits vorhanden gewesen wären. Das betreffende Verhalten des Money Mule vermag zumindest in dieser Hinsicht deshalb keine Geldwäschereihandlungen zu begründen. Es stellt vielmehr noch Teil des Vorgangs dar, der zum Anfall der illegalen Vermögenswerte geführt hat, und gehört als solcher noch (unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft) zur Betrugshandlung (E. 1.4.3).
Das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen darauf überwiesener Gelder fällt als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung demnach ausser Betracht. Hingegen ist hinsichtlich der direkt an den Money Mule gegangenen Überweisungen relevant, ob an das Empfangen anschliessende Handlungen stattgefunden haben. Ausgeführten Barabhebungen und Weiterleitungen der Gelder kommen in diesem Rahmen als Geldwäschereihandlungen in Frage (E. 1.4.4). Ob eine strafbare Geldwäschereihandlung gegeben ist, beurteilt sich unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwa wenn eine Überweisung deliktischer Gelder von einem in die Vortat involvierten Dritten auf das Bankkonto einer anderen Person vorliegt (E. 1.4.5).
4A_163/2023, 4A_490/2023: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ernennung eines Schiedsrichters durch den juge d’appui gestützt auf die Notzuständigkeit (amtl. Publ.)
4A_163/2023, 4A_490/2023: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ernennung eines Schiedsrichters durch den juge d’appui gestützt auf die Notzuständigkeit (amtl. Publ.)
von Francesca Borio am 21. März 2025
Im Entscheid 4A_163/2023, 4A_490/2023 vom 16. Januar 2025 (zur Publikation vorgesehen) bestätigte das Bundesgericht, dass eine Beschwerde direkt ans Bundesgericht gegen die Ernennung eines Schiedsrichters durch den juge d’appui im Falle eines forum necessitatis aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände zulässig sei. Ebenso befand es, dass das erstinstanzliche Gericht durch die Ernennung der Schiedsrichter mangels schriftlicher Zustimmung des Staates zur Schiedsvereinbarung die staatliche Immunität von der Gerichtsbarkeit verletzt habe.
Die schweizerische Gesellschaft Y. leitete 2019 ein Schiedsverfahren gegen die ausländische Gesellschaft X. ein. Sie stützte sich auf eine Schiedsklausel, die einen Schiedsort ausserhalb der Schweiz vorsah. Y. ernannte den Schiedsrichter A. Die Beklagte X. verkündete dem Staat N. den Streit. Die Beklagte X. ernannte ihren eigenen Schiedsrichter B. und bat den Staat N., den von der Klägerin Y. bezeichneten Schiedsrichter zu akzeptieren oder mit Y. zusammen einen Schiedsrichter auszuwählen. Der Staat N. gab diesem Antrag keine Folge. Im Jahr 2021 beantragte die Gesellschaft X. beim Genfer erstinstanzlichen Gericht die Ernennung zweier Schiedsrichter unter Berufung auf die Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG. Das Genfer Gericht bestätigte die Ernennung der Schiedsrichter und wies die Einrede der Staatenimmunität des Staates N. zurück. Der Staat N. focht u.a. diesen Entscheid vor dem zweitinstanzlichen Gericht und vor Bundesgericht an.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde gegen die Ernennung eines Schiedsrichters durch den juge d’appui zulässig sei. Grundsätzlich sei eine Anfechtung nicht möglich. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falls sei jedoch eine Ausnahme gerechtfertigt, da erstmals die Zuständigkeit des juge d’appui in Frage stehe, weil das Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die Notzuständigkeit nach Art. 3 IPRG berufen, um ihren Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters beim juge d’appui zu begründen. Ob diese Bestimmung auf internationale Schiedsverfahren anwendbar sei, sei jedoch unklar. Folglich könne eine Partei nicht gezwungen werden, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen, ohne die internationale Zuständigkeit des schweizerischen juge d’appui anfechten zu können, der einen Schiedsrichter für die Durchführung eines Schiedsverfahrens mit Sitz im Ausland ernannt habe. Daher müsse eine Beschwerde vorliegend zulässig sein. Im vorliegenden Fall rechtfertige sich zudem, die Beschwerde zuzulassen, weil der Staat die Möglichkeit haben muss, die Immunitätseinrede prüfen zu lassen.
Die für die Beschwerde zuständige Instanz sei gemäss dem Bundesgericht direkt das Bundesgericht. Dies folge daraus, dass Art. 352 Abs. 2 ZPO, der lückenfüllend auf die Ernennung der Schiedsrichter nach Art. 179 Abs. 2 IPRG anzuwenden sei, vorsehe, dass eine einzige Instanz (i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG) für die Ernennung von Schiedsrichtern zuständig sei.
Als nächstes befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit. Diese werde durch das Völkergewohnheitsrecht geregelt, wobei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (nachfolgend: «Übereinkommen») als Inspirationsquelle zur Beantwortung der Frage beizuziehen sei.
Das Bundesgericht stellte klar, dass der Staat N. seine Staatenimmunität rechtzeitig geltend gemacht und nicht darauf verzichtet habe. Eine Teilnahme am Verfahren mit dem alleinigen Ziel, die Immunität anzufechten, stelle keinen Verzicht auf die Staatenimmunität dar. Denn gemäss Art. 17 des Übereinkommens müsse ein Staat eine schriftliche Schiedsvereinbarung abschliessen, damit ein solcher Verzicht angenommen werden könne. Vorliegend liege keine schriftliche Schiedsvereinbarung vor. Diese bestehe nur zwischen X. und Y. Folglich könne der Staat N. nicht gezwungen werden, am Schiedsverfahren teilzunehmen.
Das Bundesgericht hob daher den Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung zurück. Dabei stellte es klar, dass der Staat N. vom Verfahren auszuschliessen sei und kein Schiedsrichter gegen seinen Willen zu ernennen sei.
5A_17/2024: Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (amtl. Publ.)
5A_17/2024: Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (amtl. Publ.)
von Jamie Lee Mancini am 12. März 2025
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_17/2024 vom 3. Februar 2025 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob und inwiefern die Stockwerkeigentümergemeinschaft verpflichtet ist, das Stockwerkeigentümerreglement gegenüber Eigentümern gerichtlich durchzusetzen.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit (1. OG). In der darüberliegenden Stockwerkeinheit haben die jeweiligen Eigentümer die Bodenbeläge erneuert. Dies geschah, nach Auffassung der Beschwerdeführer, in Verletzung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Anlässlich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung beantragten die Beschwerdeführer, die Verwaltung sei zu beauftragen, von den Eigentümern der Stockwerkeinheit im 2. OG den Rückbau der Bodenbeläge innert zwei Monaten zu verlangen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft lehnte den Antrag ab. Gegen diesen Entscheid beschritten die Beschwerdeführer den Rechtsweg.
Zur prozessualen Vorgehensweise bei Problemen zweier (oder mehrerer) Stockwerkeigentümer unter einander hielt das Bundesgericht fest, dass kein Stockwerkeigentümer gegen einen anderen direkt auf Einhaltung des Reglements klagen könne (Urteil 5A_640/2012 vom 13. November 2012 E. 4.4). Vielmehr müsse er über sein Anliegen zuerst einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken, den er sodann unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich anfechten könne (BGE 145 III 121 E. 4.3.4). Diese «allgemeinen Voraussetzungen» sind in Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB geregelt. Anfechtbar sind Beschlüsse, die Gesetz oder Statuten – im Stockwerkeigentumsrecht insbesondere die im Begründungsakt, im Reglement und in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsordnung – verletzen (E. 2.3.2). Nicht überprüft werden können hingegen die Angemessenheit und Zweckmässigkeit eines Beschlusses (BGE 131 III 459 E. 5.1; Urteil 5A_100/2020 vom 15. August 2023 E. 2, nicht publ. in BGE 149 III 393).
Betreffend die Durchsetzung dieser Anspruchsgrundlagen hält das Bundesgericht fest, dass die Gemeinschaft über ihren Verwalter verpflichtet sei, über die Einhaltung des Reglements zu wachen (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 712s Abs. 3 ZGB). Daraus folge jedoch keine Pflicht, das Reglement ungeachtet der konkreten Umstände auf dem Klageweg durchzusetzen. Andernfalls würde in diesem Bereich jegliche Freiheit der für den Beschluss zuständigen Mehrheit aufgehoben. Diese könne durchaus sachliche Gründe haben, sich gegen eine Klage zu entscheiden. Zu bedenken sei zudem, dass die Frage, ob tatsächlich ein Reglementsverstoss vorliege, Gegenstand des allfälligen Prozesses der Gemeinschaft gegen den als Verletzer ins Recht gefassten Stockwerkeigentümer bilde. Ob die Gemeinschaft Klage einleiten wolle, werde die Versammlung der Stockwerkeigentümer auch von ihrer Einschätzung der Prozessaussichten abhängig machen. Dass im Zeitpunkt ihres Beschlusses bereits geklärt sei, ob tatsächlich eine Reglementsverletzung vorliege, könne nicht verlangt werden (E. 2.3.5).
Vorliegend wirke sich der beanstandete Einbau der Bodenbeläge ausschliesslich im Verhältnis zwischen der betreffenden Stockwerkeinheit und der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführer aus. Die Beschwerdeführer hätten demnach die Möglichkeit, gegen störende Immissionen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB vorzugehen. Den Beschwerdeführern stehe damit ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung, um gegen durch den Einbau der neuen Bodenbeläge verursachte Störungen ihres Eigentums vorzugehen (E. 2.4). Dass keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen seien, sei ein sachlicher Grund für den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, auf die beantragten Vorkehren zu verzichten. Unter diesen Umständen verletze der Verzicht auf die beantragten Vorkehren zur Durchsetzung der fraglichen Reglementsbestimmung weder das Gesetz noch die Gemeinschaftsordnung (E. 2.4).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
1C_545/2023: Anfechtbarkeit einer an Bedingungen geknüpften Baubewilligung
1C_545/2023: Anfechtbarkeit einer an Bedingungen geknüpften Baubewilligung
von Jamie Lee Mancini am 21. Februar 2025
Im Entscheid 1C_545/2023 vom 16. Dezember 2024 beurteilte das Bundesgericht die Anfechtbarkeit einer nachträglichen Baubewilligung für eine L‑förmige Stützmauer, welche das Grundstück des Beschwerdeführers umgab. Das Verwaltungsgericht (Vorinstanz) hatte die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderates Zeiningen vom 15. Januar 2018 für die Stützmauer bestätigt. Die Baubewilligung wurde an eine Auflage und eine Bedingung geknüpft, wobei nur entweder die Auflage oder die Bedingung erfüllt sein mussten, welche (zusammengefasst) wie folgt lauteten:
a) Die Beschwerdegegnerin muss die L‑Stützmauer nach Massgabe des Gutachtens vom 31. März 2023 unterfangen und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen einreichen;
b) Die Baubewilligung für die L‑Stützmauer steht bis zu einem allfälligen Vollzug der Auflage gemäss lit. a vorstehend unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass auf der Nachbarparzelle eine untere Stützmauer nach Massgabe des Gutachtens vom 31. März 2023 errichtet und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen eingereicht und rechtskräftig bewilligt wird.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich – trotz der verschiedenen Bezeichnungen – bei beiden Nebenbestimmungen um Bedingungen handle: Die Bedingung mache die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig. Die Auflage hingegen belastet die Adressatin bzw. den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Bedingung habe die Auflage keinen direkten Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Hauptregelung und sei entsprechend selbständig erzwingbar (E. 1.3).
Vorliegend hänge auch die Nebenbestimmung von lit. a davon ab, ob die Beschwerdeführerin nicht die Bedingung von lit. b realisieren könne (oder wolle), und falls nicht, eine allfällige Unterfangung bewilligungsfähig sei. Ihr Eintritt hänge nicht alleine vom Willen der Beschwerdeführerin ab, ansonsten es eine Auflage wäre und sei auch nicht selbständig erzwingbar. Bis zur Realisierung einer von beiden Nebenbestimmungen könne die Baubewilligung keine praktische Wirksamkeit entfalten (E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E 1.1).
Werde eine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen verknüpft, wonach vor Erfüllung der Bedingungen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden könne, gelte das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen, sofern die Formulierung der Bedingungen einen Spielraum für ihre Umsetzung belasse. Es handle sich nicht um einen End- oder einen Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG, sondern um einen Zwischenentscheid. Dabei sei vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 149 II 170 E. 1.5 ff.; Urteil 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E. 3.1). Zumal der Baubewilligungsbehörde vorliegend weiterhin ein Entscheidungsspielraum zur Bewilligungsfähigkeit der Baute zukomme, sei von einem Zwischenentscheid auszugehen (E. 1.8).
Da die Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vorliegend nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht im Ergebnis auf die Beschwerde nicht ein.
4A_436/2024: Betreibung auf Grundpfandverwertung und Steuerforderung (amtl. Publ.)
4A_436/2024: Betreibung auf Grundpfandverwertung und Steuerforderung (amtl. Publ.)
von Stéphanie Oneyser am 21. Februar 2025
In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_436/2024 vom 18. Dezember 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine Veranlagungsverfügung im Bertreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung, das einen Schuldbrief zum Gegenstand hat, der zur Sicherung der Steuerforderung sicherungsübereignet wurde, einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Schuldbriefforderung darstellen kann. Das Bundesgericht verneinte dies, mit folgender Begründung:
«6.4.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, ist es nicht möglich, für die Schuldbriefforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Denn es hiesse, dass die Grundforderung für die Schenkungssteuer 2006 samt Zinsausständen in Betreibung gesetzt worden wäre. Dies hätte aber auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung und nicht durch Betreibung auf Pfandverwertung geschehen müssen. Wegen der Einheit von Schuldbriefforderung und Pfandrecht (BGE 134 III 71 E. 3; vgl. dazu hiervor E. 5.3.2) kann nur für die Schuldbriefforderung Rechtsöffnung erteilt werden. In welcher Höhe dies zu geschehen hat, wird durch die Grundforderung bestimmt, sofern die Schuldnerin die Einrede des “pactum de non petendo” erhebt. An der Rechtsnatur der Schuldbriefforderung ändert sich jedoch nichts.
(…)
6.4.4. Die privatrechtliche Schuldbriefforderung nimmt keinen öffentlich-rechtlichen Charakter an, nur weil sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert. Die Schuldbriefforderung bleibt privatrechtlicher Natur und ist nur der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich. Die Bedenken der Vorinstanzen, wonach das Zivilgericht keine öffentlich-rechtliche Forderung überprüfen kann, sind in dieser Konstellation unbegründet. Denn auf allfällige Aberkennungsklage hin würde sich die Überprüfung durch das Zivilgericht nur auf die Schuldbriefforderung und die Einrede des “pactum de non petendo” beziehen. Hingegen fände keine Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Grundforderung statt.»
Dagegen stellt gemäss Bundesgericht der Schuldbrief einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht und die Schuldbriefforderung dar.
In diesem Entscheid konnte auch das Bundesgericht gewisse Unsicherheiten betreffend die Angaben, die im Betreibungsbegehren für eine pfandgesicherte Forderung erforderlich sind, klären und insbesondere ob den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Genüge getan ist, wenn der Gläubiger im Betreibungsbegehren auf Verwertung eines Grundpfands nur die Forderung aus dem Grundverhältnis (vorliegend die Veranlagungsverfügung) als Forderungsgrund angibt und die Schuldbriefforderung nicht erwähnt. Das Bundesgericht erwog, dass die Angaben im konkreten Fall nicht zu beanstanden waren:
«5.3.5. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Vorinstanz, aus der Korrespondenz der Parteien gehe klar hervor, dass die Zahlung der Schenkungssteuer 2006 und der aufgelaufenen Zinse ausgeblieben sei. Deshalb errichteten die Parteien den Papier-Inhaberschuldbrief vom 7. Januar 2020 mit der Schuldbriefforderung von Fr. 200’000.– und vereinbarten, dass die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Schenkungssteuerforderung trete. Auch vor Bundesgericht trägt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor, weshalb sie trotzdem nicht gewusst haben will, dass die Grundpfandverwertung zur Begleichung der im Zahlungsbefehl aufgeführten Schenkungssteuer dient.
5.3.6. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die Schuldbriefforderung gestützt auf Art. 842 Abs. 2 ZGB neben die zu sichernde Forderung getreten sei, die dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem Grundverhältnis zugestanden habe. Denn es sei nichts anderes vereinbart worden. Die Vorinstanz erwähnte das “pactum de non petendo”. Dabei handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um ein Versprechen des Gläubigers, eine bestehende und allenfalls bereits fällige Forderung nicht geltend zu machen. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung für die im Schuldbrief verkörperte abstrakte Forderung kann im Fall, dass die kausale Forderung auf einen tieferen Betrag lautet, der betriebene Schuldner die Einrede erheben, dass die Geltendmachung auf den Betrag der kausalen Forderung begrenzt sei (Urteil 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Recht zur Geltendmachung der Schuldbriefforderung an den Bestand und die Fälligkeit der Grundforderung geknüpft ist. Aufgrund des “pactum de non petendo” dürfe der Beschwerdegegner nur den tatsächlich geschuldeten Betrag aus dem Grundverhältnis zwangsrechtlich einziehen lassen (vgl. auch BGE 140 III 180 E. 5.1.2). Folglich war es korrekt, dass der Beschwerdegegner in seinem Betreibungsbegehren den Forderungsgrund aus dem Grundverhältnis angegeben hat. Damit diente er auch der Beschwerdeführerin, die dadurch wusste, dass das mit dem Schuldbrief errichtete Grundpfandrecht nur in der Höhe der Grundforderung samt Zinsen zur Verwertung gelangen kann.»